Lärm

In der eidgenössischen Lärmschutzverordnung (SR 814.41) werden im Anhang 5 die Belastungsgrenzwerte für den Lärm ziviler Flugplätze festgelegt.

Je nachdem, wie ein Gebiet genutzt wird (z. Bsp. als Industriegebiet, Wohngebiet…) wird es in eine von 4 Empfindlichkeitsstufen eingeteilt.

Pro Empfindlichkeitsstufe werden 3 Werte festgelegt:

Wenn der Planungswert überschritten wird, darf das Gebiet nicht eingezont werden.

Wenn der Immissionsgrenzwert überschritten wird, ist die Bevölkerung im Wohlbefinden erheblich gestört. Neubauten müssen besonders gut schallisoliert werden.

Wenn der Alarmwert überschritten wird, dürfen keine Neubauten erstellt, bestehende müssen schallisoliert werden.

Für den Flughafen Zürich werden diese drei Belastungsgrenzwerte je einzeln für das Zeitfenster von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr und für die Stunden von 22:00 – 23:00, 23:00 – 24:00 und 06:00 bis 07:00 Uhr festgelegt.

 

Die nachfolgende Kurve umhüllt alle Gebiete, in denen während eines dieser 4 Zeitfenster für die Empfindlichkeitsstufe 2 (ruhige Wohnzonen) eine Überschreitung des Imissiongrenzwertes vorkommt.Es handelt sich um eine berechnete Linie, die sich auf das Jahr 2030 bezieht.

Die Linie heisst Abgrenzungslinie (AGL) und stammt aus dem Richtplan des Kantons Zürich.

Weitere, detaillierte Angaben finden Sie auf dem geographischen Informationssystem des Kantons Zürich unter dem folgenden Link:

Fluglärmkarten Kantonales GIS ZH